Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Kies und Sand

Vorbemerkung: Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe von ungebrochenem und /oder gebrochenem Kies und Sand sowie Mörtel und seine Dienstleistungen der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH; dies gilt auch dann, wenn die Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH sich bei dem Abnehmer bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruft, es sei denn, der Käufer sei kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht gegenüber der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH.

§1.Angebot: Ein Angebot ist für die Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Für die richtige Auswahl der Kies- und Sandsorte ist allein der Käufer verantwortlich.

§2.Lieferung und Abnahme: Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird der Auslieferungsort auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt der Käufer alle dadurch entstandenen Mehrkosten.

   Die Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH ist bemüht, vom Käufer gewünschte/angegebene Leitungszeiten (Lieferfristen und –termine) einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigt den Käufer zum Rücktritt wegen Verzugs nur, wenn er die Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung eine angemessene, mindestens vier Arbeitstage betragene Nachfrist gesetzt hat ( §326 BGB).

   Soweit der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH nicht zu vertretene Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, ist die Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten hat die Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Mangel an notwendigen Roh -und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbarer Ereignisse, die bei der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH, dem Vorlieferer der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH oder in fremden Betrieben eingetreten sind, von denen die Aufrechterhaltung des Betriebes der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH abhängig ist. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Kiesfahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Die Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH verwendet üblicherweise Fahrzeuge mit dem höchstzulässigem Gesamtgewicht. Das Erreichen können der Abladestelle setzt ein ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Abladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Verkauf im Sinne des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Person der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfanges mangelfreier Ware als bevollmächtigt.

   Das Lieferverzeichnis der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH wird durch Unterzeichnung des Lieferscheins anerkannt.

   Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat der Käufer der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH diese – unbeschadet seiner Verpflichtung  zur Zahlung des Kaufpreises – zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung der Lieferung beruhen auf Gründen, die die Firma Böwadt & Hansen Kies und Schotterwerk GmbH zu vertreten hat.

§3. Gewährleistung: Die Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH gewährleistet, dass die Ware (Betonzuschlagstoffe des Lieferverzeichnisses der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH) nach den geltenden Vorschriften (DIN 4226) hergestellt, überwacht und geliefert wird. Für sonstige Kiese, Sande sowie Mörtel einschließlich der gesamten Ware und Dienstleistungen gelten jeweils die besonderen Vereinbarungen.

   Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH, die ihren Sitz in Jarplund- Weding, Flensburger Str. 2b hat, zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung; Fahrer, Disponenten und sonstige nicht zur Betriebsleitung zu zählende Person sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bedungenen Kiessorte oder- menge sind vom Kaufmann im Sinne des HGB sofort bei Abnahme des Kieses und Sandes zu rügen; in diesem Fall hat der Käufer den Kies und Sand zwecks Nachprüfung durch die Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH unangetastet zu überlassen. Nicht offensichtlich anderen als der bedungenen Kiessorte oder- menge sind vom Kaufmann im Sinne des HGB nach Sichtbarwerden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Lieferung, zu rügen. Nichtkaufleute haben Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer anderen als der bedungenen Kiessorte oder- menge in jedem Fall innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten ab Lieferung zu rügen. Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von der Firma Böwadt & Hansen Kies-und Schotterwerk GmbH dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind. Bei nicht form- und/oder nicht fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt. Gleiches gilt, wenn der Käufer als Kaufmann im Sinne des HGB oder die nach Ziff. 2 Abs.4 zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person den Kies und Sand der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH mit Kies und Sand anderer Lieferanten oder mit anderen Stoffen vermengt, vermengen oder verändern lässt.

   Wegen eines Mangels, den die Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH nach Abs. 1 bis 3 zu vertreten hat, kann der Käufer nach seiner Wahl nur angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder Lieferung mangelfreien Kieses oder Sandes verlangen; fehlerhafte Ersatzlieferung berechtigt den Käufer als nicht Kaufmann auch zur Wandlung. Die Haftung der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH ist jedoch dem Umfang nach auf die Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH begrenzt, sofern nicht die Vertragsverletzung auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH beruht.

   Gewährleistungsansprüche eines Kaufmanns verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch die Firma Böwadt & Hansen Kies -und Schotterwerk GmbH.

§4.Haftung aus sonstigen Gründen: Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen die Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH oder deren Erfüllungs- und Verrichtungshilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung und/oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder – nicht Kaufleuten gegenüber – auf grober Fahrlässigkeit.

§5.Sicherungsrechte: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen, die die Firma Böwadt & Hansen Kies und Schotterwerk GmbH gegen den Käufer hat, Eigentum der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Der Käufer darf die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hat den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im an einen Dritten wirksam abtreten. Eine etwaige Verarbeitung der Ware der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt im Auftrage der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH und mit Wirkung für die Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH, ohne dass der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH räumt dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Werte der seitens der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH gelieferten Ware ein. Der Käufer hat die Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für die Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH zu verwahren. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der von der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH gelieferten Waren mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neue Sache an diese Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der seitens der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH gelieferten Ware im Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für die Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs der von der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH gelieferten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sachen hat der Käufer seine Abnehmer auf das Eigentumsrecht der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH hinzuweisen.

   Der Käufer trifft der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH zur Sicherung der Erfüllung der Forderungen der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH gegen ihn nach Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden

   Forderungen aus einem Weiterverkauf der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Ware im Range vor dem Rest ab. Die Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH nimmt diese Abtretung an. Für den Fall, dass der Käufer der Ware der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH zusammen mit anderen, der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH nicht gehörenden Waren oder aus von der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH gelieferten Ware hergestellte neue Sache verkauft oder Ware der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen abdeckt, trifft er schon der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH wegen der gleichen Ansprüche dieser Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der von der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH gelieferten Ware im Range vor dem Rest ab.

   Gleiches gilt im gleichen Umfang für etwaige Rechte des Käufers auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung der von der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH gelieferte Ware wegen und in Höhe der gesamten offenstehenden Forderung der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH gegen den Käufer. Die Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH nimmt die Abtretungserklärung  des Käufers  an. Auf Verlangen der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH hat der Käufer der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH dieses Forderung einzelnd nachzuweisen und Nacherwerben die erfolgte Abtretung bekannt zugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Satz 1 Zahlungen mit befreiender Wirkung nur an die Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH zu zahlen. Die Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH ist berechtig, jederzeit auch selbst die Nachwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Die Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH wird von dieser Befugnis solange keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Umstände über die Verschlechterung oder Vermögensverhältnisse des Käufers bekann wurden. Die Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH ist jederzeit berechtigt, Warenforderungen, auch wenn sie ein Kontokorrent eingestellt und/oder durch Wechsel verbrieft sind, sofort fällig zu stellen, wenn ihr  hinsichtlich des Vermögens des Käufers eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse aus welchem Rechtsgrund auch immer bekannt wird. Die Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH ist nicht nur und nicht erst dann zur Fälligstellung der Forderung berechtigt, wenn die Beitreibung der eigenen Forderung gegen den Käufer gefährdet    erscheint.

Bei laufender Rechnung gelten Sicherungen der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH als Sicherung der Erfüllung der gesamten Saldoforderung der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH gegen den Käufer. Der Käufer hat der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH von der Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer hat der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und die der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH zur Last fallenden Interventionskosten zu tragen. Es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Intervention nicht notwendig oder rechtsmissbräuchlich war.

 Der „Wert der Ware der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH“ im Sinne dieser Ziffer entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zzgl. 20%.

 Auf Verlangen des Käufers wird die Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH die ihr zustehenden Sicherung insoweit freigeben, als deren Wert die Forderung nach Satz 1 dieser Ziffer um 20 % übersteigt.

Die vorstehende Sicherungsabrede ist auf Fuhrleistung entsprechend anzuwenden.

§6.Preis- und Zahlungsbedingungen: Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrages und seine Ausführung die Selbstkosten der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH, insbesondere für Fracht und/oder Löhne, ist die Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH ohne Rücksicht auf Angebot oder Auftragsbestätigung berechtigt, ihre Verkaufspreise entsprechend zu berichtigen. Grundsätzlich sind Rechnungen der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH sofort nach Erhalt und ohne Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung dessen ungeachtet werden sämtliche Forderungen der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH auch bei Stundung – sofort fällig sobald der Käufer mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten in Verzug gerät, seine Zahlung einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind. Die Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH ist alsdann berechtigt, die gelieferte Ware zurückzuverlangen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten; entgegengenommene Wechsel können vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung verlangt werden.

 Ist der Käufer „Kaufmann“ im Sinne des HGB, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Wechsel werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beansprucht die Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie Ersatz sonstigen Verzugsschadens.

§7.Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort für die Lieferungen ist Jarplund-Weding, ebenso für die Zahlung. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen oder seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten sowie für Mahnverfahren ist der Sitz der Firma Böwadt & Hansen Kies- und Schotterwerk GmbH.

Nichtigkeitsklausel: Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

Stand Juni 2009